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Sind so laute Biere

■ Der Streit um den Lärm in Biergärten kann nun in die nächste Runde gehen

Berlin (AP) – Die Öffnungszeiten von Biergärten dürfen wegen Lärmbelästigung eingeschränkt werden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Berlin im Streit um bayerische Biergärten entschieden. Damit ist der Weg frei für eine weitere Runde des bayerischen Biergartenstreits. Die Bundesrichter hatten im Auftrag des bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu klären, ob das sogenannte Immissionsschutzgesetz auf Gaststätten anzuwenden ist. Das Immissionsschutzgesetz regelt Maßnahmen gegen schädliche Einwirkungen auf die Umwelt. Als solches könne es auch auf Lärm angewandt werden, entschieden die Berliner Richter.

Auf dieser Grundlage müssen nun die Münchener Richter die letzte Entscheidung über die „Bayerische Biergärten-Nutzungszeitenverordnung“ treffen. Diese ist Ergebnis eines jahrelangen Streits zwischen Biergartenbetreibern beziehungsweise -besuchern und den Nachbarn, die ihre Ruhe haben wollen. Nach der Verordnung, die im vergangenen Jahr nicht nur die bayerischen Gemüter erhitzte, darf in Biergärten bis 22 Uhr Musik gespielt und bis 22.30 Uhr Bier verkauft werden. Sechs Biergarten-Anwohner waren Sturm gelaufen und hatten eine Normenkontrollklage angestrengt.

Die Bundesrichter entschieden, das Gaststättengesetz verhindere nicht die Anwendung des Immissionsschutzgesetzes. Das eine Gesetz beziehe sich auf das andere. Ziel sei es, den Lärm zu begrenzen und damit schädliche Wirkungen zu verhindern. Das Bundesverwaltungsgericht stellte gleichzeitig klar, daß es nicht über den Inhalt der bayerischen Verordnung entschieden hat – insbesondere nicht darüber, ob Kneipenlärm zu bestimmten Zeiten für schädlich oder unschädlich erklärt werden könne.

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