: Rechtsextremer Marsch auf Bonn
■ Die FAP will am Wochenende mit einer Protestfahrt gegen das beantragte Parteiverbot demonstrieren / Abschlußkundgebung in Bonn
Nürnberg (taz) – Die neonazistische „Freiheitliche Deutsche Arbeiterpartei“ (FAP) reagiert auf den Verbotsantrag von Bundesinnenminister Manfred Kanther auf ihre Weise: Sie ruft ihre Mitglieder und Sympathisanten für den Sonntag zu zwei Protest- Rundfahrten quer durch Nordrhein-Westfalen auf, Kundgebungen in mehreren Städten inbegriffen. Für die anschließende Abschlußkundgebung haben sich die Organisatoren der FAP etwas Besonderes einfallen lassen. Sie soll auf dem Bonner Münsterplatz stattfinden.
Unter dem sinnigen Motto „Für Meinungsfreiheit und Demokratie – Gegen Parteiverbote“ startet die rechtsextreme Tournee in Bad Bentheim beziehungsweise in Bochum. Über Rheine, Münster, Dortmund und Olpe beziehungsweise über Hattingen, Gelsenkirchen, Essen, Duisburg, Düsseldorf und Köln wollen die Neonazis nach Bonn fahren und in den jeweiligen Städten Kundgebungen abhalten. „Parteien und Organisationen kann man verbieten, uns deutsche Nationalisten und Sozialisten nicht: Wir sind einfach da“, heißt es unverschämt selbstbewußt in dem Aufruf von Siegfried Borchardt, dem mehrfach einschlägig vorbestraften nordrhein-westfälischen Landesvorsitzenden, stellvertretenden Bundesvorsitzenden der Freiheitlichen Arbeiterpartei und ehemaligen Mitglied des rechtsextremen Dortmunder Fußballfanclubs „Borussenfront“.
Als Koordinator der FAP-Aktion fungiert der wegen gefährlicher Körperverletzung vorbestrafte Bonner FAP-Chef Norbert Weidner.
Erst am vergangenen Mittwoch hatte das Bundeskabinett dem von Innenministerium vorgelegten Verbotsantrag für die neonazistische Organisation zugestimmt. Das Bundesverfassungsgericht muß nun über die Verfassungswidrigkeit der Partei entscheiden und die Auflösung verfügen.
Bei den seit November letzten Jahres ausgesprochenen sieben Verboten von rechtsextremen Gruppierungen wurde ihnen jeweils der Parteienstatus abgesprochen. Das Verbot erfolgte nach dem Vereinsgesetz. Bs
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