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■ TelegrammRecht auf Selbstgefährdung hat Grenzen

Mannheim (rtr) – Das Recht auf Selbstgefährdung kann beschränkt werden, wenn eine Handlung auch andere Personen in Gefahr bringen könnte. Dies entschied der baden-württembergische Verwaltungsgerichtshof (VGH). Das Gericht wies damit die Klage eines Sporttauchers gegen ein Tauchverbot an einer Stelle des Bodensees ab, an der sich tödliche Unfälle gehäuft hatten. Juristen verneinten zwar, daß der Staat ein Recht habe, Bürger an ausschließlich sie selbst gefährdenden Handlungen zu hindern, erklärte der VGH. Der Staat dürfe aber Handlungen verbieten, bei denen auch andere Menschen in Gefahr geraten könnten. Bei Tauchgängen in dem Gebiet könnten Dritte zu gefährlichen Rettungsaktionen gezwungen werden (AZ: 8 S 2683/96).

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