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Radarwarngeräte sind sittenwidrig

Kaufverträge über Radarwarngeräte für Autos sind null und nichtig. Nach Ansicht des Amtsgerichts Neukölln verstoßen derartige Vereinbarungen gegen die guten Sitten (Az.: 6 C 284/94). Grund: „Der Kauf und Einbau eines Radarwarngerätes dient ausschließlich dem Zweck, sich fast risikolos über bestehende Geschwindigkeitsbeschränkungen und damit über die Gesetze hinwegsetzen zu können.“ Das Amtsgericht erinnert in dem Urteil daran, daß durch überhöhte Geschwindigkeit Leben und Gesundheit der Verkehrsteilnehmer gefährdet werden. Alle Aktivitäten, die diesem Ziel dienen könnten, seien deshalb sittenwidrig.dpa

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