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Archiv-Artikel

Praxisgebühr

Das Sozialamt der Stadt Braunschweig muss einem drogenabhängigen Sozialhilfeempfänger vorerst die Praxis- und Rezeptgebühr für eine Entwöhnungs-Therapie zahlen. Eine entsprechende einstweilige Anordnung hat das Verwaltungsgericht Braunschweig getroffen (Az: 4 B 64/04). Der drogenabhängige Mann sah sich bei einem monatlichen Sozialhilfesatz von 237 Euro nicht in der Lage, die seit dem 1. Januar geltenden Praxis- und Rezeptgebühren zu zahlen. Da auch das Amt nicht dafür aufkommen wollte, zog er vor Gericht. Ein Arzt hatte dem Kläger bescheinigt, dass die ununterbrochene Einnahme des Ersatzmittels Polamidon notwendig, wenn nicht sogar lebensnotwendig sei. Zudem war der Mann mit der Auflage einer Entwöhnungs-Therapie aus der Haft zur Bewährung entlassen worden. Wegen der gebotenen Eile und der noch offenen Rechtsfrage, wer nach dem neuen Gesundheitsgesetz gebührenbefreit wird, entschlossen sich die Richter zu einer so genannten Interessenabwägung. Danach wäre der Schaden des Klägers deutlich höher. Deshalb muss das Amt die Kosten bis zum 30. Juni übernehmen. lni