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Archiv-Artikel

„Nur wenige Wochen Zeit für eine Klage“

KRISENBANK IKB-Aktionäre, die nach der Verurteilung des ehemaligen Vorstandschefs Stefan Ortseifen Schadenersatz von ihm oder von der Bank fordern wollen, sollten bis zum 30. Juli aktiv werden

Lars Labryga

■ 43, ist Vorstandsmitglied der Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger, der es vor allem um den Schutz von Minderheitsaktionären geht.

taz: Herr Labryga, am Mittwoch wurde Ex-IKB-Chef Stefan Ortseifen wegen Kursmanipulation verurteilt. Er hatte kurz vor der Bankpleite noch eine allzu optimistische Pressemitteilung herausgegeben. Können IKB-Aktionäre jetzt auf Schadenersatz klagen?

Lars Labryga: Tatsächlich sind die Aussichten für IKB-Aktionäre eher besser geworden, Schadenersatz zu erhalten. Trotzdem wäre eine Klage kein Selbstläufer. Ich würde jedem IKB-Aktionär raten, sich zunächst von einem Anwalt beraten zu lassen.

Warum?

Bei einer Schadenersatzklage muss jeder IKB-Aktionär individuell nachweisen, dass er aufgrund der Pressemitteilung von Herrn Ortseifen seine Aktien gekauft oder gehalten hat. Diese Kausalität muss zudem konkret nachgewiesen werden. Es reicht nicht zu sagen: „Das habe ich damals meiner Tante erzählt.“

Die Verteidiger von Ortseifen haben angekündigt, in die Berufung zu gehen. Müssen klagewillige Aktionäre ein endgültiges Urteil abwarten?

Das sollten sie auf gar keinen Fall tun! Die Verjährungsfrist beträgt nämlich nur drei Jahre, wenn man nach dem allgemeinen Zivilrecht auf Schadenersatz klagen will. Berechnet wird diese Verjährungsfrist ab dem Zeitpunkt, wann man Kenntnis haben konnte, dass eine Kursmanipulation vorliegt. In Fall der IKB wäre dies möglicherweise der 30. Juli 2007, als die Pleite öffentlich wurde. IKB-Aktionäre haben also nur noch wenige Wochen Zeit, auf Schadenersatz zu klagen.

Egal, ob Ortseifen endgültig wegen Kursmanipulation verurteilt wird?

Formal hängt die zivilrechtliche Entscheidung nicht von einem strafrechtlichen Urteil ab. Dieses ist nur ein starker Hinweis, dass Ansprüche auf Schadenersatz bestehen könnten.

Falls IKB-Aktionäre Klagen gewinnen: Haftet Ortseifen mit seinem Privatvermögen?

Ja. Insbesondere, wenn seine Managerversicherung nicht greift, weil Vorsatz vorliegt. Außerdem könnte man gegen die IKB klagen, denn es besteht Organhaftung. Die Firmen müssen für die Fehler ihrer Manager aufkommen. INTERVIEW: ULRIKE HERRMANN