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„Nötigungs“–Urteil gegen Klaus Vack aufgehoben

Stuttgart (taz) - Das Oberlandesgericht Stuttgart hat ein Urteil des Amtgsgerichts Schwäbisch Gmünd im Blockade–Prozeß gegen die Familie Vack verworfen. Am 19. Februar hatte Amtsrichter Offenloch nach viertägiger Verhandlungsdauer den Sprecher des Komitees für Demokratie und Grundrechte, Klaus Vack, dessen Töchter Aicha und Sonja sowie Ingmar Reichert wegen „Nötigung“ verurteilt, weil sie 1986 in Mutlangen die Zufahrtstraße blockiert hatten. Dieses Urteil hat das OLG Stuttgart mit Beschluß vom 18. September aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Schwäbisch Gmünd zurückverwiesen. Das OLG Stuttgart (Aktenzeichen 3 Ss 312/87), an das sich die vier Angeklagten auf dem Weg der Sprungrevision gewandt haben, verweist in seinem Urteil darauf, daß die Auslegung der „Verwerflichkeit“ nicht mit höchstrichterlichen Urteilen übereinstimme. Die Sichtweise von Richter Offenloch sei „verengt“. Es sei ein „sachlich–rechtlicher Mangel“, daß bei der Frage der Verwerflichkeit die „Nah– und Fernziele“ der Sitzdemonstranten nicht berücksichtigt worden seien. Gerade diese Prüfung der Ziele der Demonstranten hatte Offenloch in seinen bisherigen Urteilen kategorisch abgelehnt. Für ihn war nur das „abgeurteilte Verhalten“, sprich das Anhalten der Fahrzeuge, von Belang. Man darf nun gespannt darauf sein, ob Offenloch zukünftig in Blockadeprozessen zu Freisprüchen kommt - wie dies sein Kollege Krummhard schon seit längerem praktiziert. In der Hauptverhandlung, deren Urteil nun aufgehoben wurde, hatte Offenloch erklärt, wenn er dieselben Kriterien an die Verwerflichkeitsprüfung anlege wie sein Kollege Krummhard, würde auch er zu Freisprüchen kommen. Werner Jany

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