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Noch nicht von Bedeutung

■ betr.: "Geld kann versagt werden" (Kurzmeldung: Arbeitslosenhilfe), taz vom 12.7.90

betr.: „Geld kann versagt werden“ (Kurzmeldung: Arbeitslosenhilfe), taz vom 12.7.90

Zwar ist die Verständigung zwischen Gerichten und Journalisten oft schwierig, doch ist die Fehlmeldung der taz, „Geld kann versagt werden“, schon ganz erstaunlich, zumal die taz zu genau dem jetzt vom Bundessozialgericht (BSG) teilweise entschiedenen Problem früher kompetente Beiträge (wenn ich mich recht erinnere: von Vera Gaserow) gebracht hat.

Also: Daß Arbeitslosen die Arbeitslosenhilfe (Alhi) unter Umständen versagt werden darf, wenn zu vermuten ist, daß sie ihren Lebensunterhalt auf andere Weise bestreiten können, hat nicht das BSG entschieden, sondern das steht in § 10 der Alhi-Verordnung (AlhiVO). Die Frage ist nur, wann das zu vermuten ist. Dazu hatte der Bundesarbeitsminister Ende 1988 den § 10 AlhiVO um einen Passus ergänzt, der eine vom BSG bereits 1985 und erneut 1988 für rechtswidrig befundene Praxis der Arbeitsämter legalisieren sollte, die darin bestand, daß auch tatsächlich gar nicht bestehende Unterhaltsansprüche (von Arbeitslosen gegenüber ihren Eltern oder Kindern) auf die Alhi angerechnet wurden.

Diese Ergänzung des § 10 AlhiVO ist nun vom BSG mit Urteil vom 28.6.1990 (7 Rar 22/90) für im wesentlichen rechtswidrig und unwirksam erklärt worden.

Allerdings: Nach dem Bundesarbeitsminister ist auch der Gesetzgeber aktiv geworden und hat das Arbeitsförderungsgesetz (AFG) im Juli 1989 um einen ähnlichen Passus (§ 137 Abs. 1 a AFG) ergänzt. Hierzu steht eine Entscheidung des BSG noch aus. Für die laufenden Ansprüche von Arbeitslosen ist deshalb das jetzige Urteil noch nicht von Bedeutung.

Christian Horz, Hamburg (BRD)

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