Motassadeq-Prozess : Im Zweifel gegen den Angeklagten
Schon vor der Urteilsverkündung waren sich Prozessbeobachter darin einig, dass das Gericht Mounir El Motassadeq zur Höchststrafe verurteilen würde. Nicht etwa, weil man seine Schuld durch den Prozess erwiesen sah. Im Gegenteil waren zumindest erhebliche Restzweifel geblieben, dass er die Anschläge von New York mit vorbereitet hat. Man hatte sich eher mit der Gewissheit abgefunden, dass etwas nicht sein kann und dennoch geschehen wird. Ein Freispruch hätte eher überrascht.
Kommentar von ELKE SPANNER
Sicher ist der Strafsenat unter Albrecht Mentz erfahren genug, sich nicht von politischem Druck leiten zu lassen. Doch wenn auch nicht von politischem Willen, so scheint das Urteil doch zumindest von der Bereitschaft des Gerichtes getragen, in Motassadeq einen Verantwortlichen für den 11. September 2001 zu finden. Denn es deutet zwar tatsächlich einiges darauf hin, dass Motassadeq von den Plänen seiner Freunde wusste. Und dass er das Unschuldslamm ist, für das er sich ausgeben wollte, hat ihm auch niemand geglaubt. Aber die innere Überzeugung, einen Täter vor sich haben, ist kein juristischer Beweis. Und wenn der nicht eindeutig erbracht ist, gilt der Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“. Eigentlich.