■ Mit Pentachlorophenol auf du und du: PCP wieder erlaubt
Brüssel (taz) – Die Bundesrepublik muß bis auf weiteres die lascheren europäischen Grenzwerte für das giftige Pentachlorophenol (PCP) akzeptieren. Mit dieser Entscheidung hat der Europäische Gerichtshof wieder einmal den freien Warenverkehr höher eingestuft als die Gesundheit der Europäer. Allerdings haben die Richter nicht die strengeren Grenzwerte an sich kritisiert, sondern nur die unzureichende Begründung der EU-Kommission, warum sie den Deutschen schärfere Grenzwerte als in der übrigen EU erlaubt haben.
Geklagt hatte die französische Regierung, gedrängt vom französischen Chemieriesen Rhône-Poulenc, dem mit Abstand größten PCP-Hersteller. Die Deutschen wollten sich mit ihren Sonderauflagen nur die ausländische Holzschutzmittelkonkurrenz vom Leib halten, so die Franzosen.
PCP, das vorwiegend in Holzschutzmitteln und Lederimprägnierstoffen verwendet wird und von Akne bis Leberschaden mehr Krankheiten hervorrufen kann, als auf einem eurogenormten Beipackzettel Platz haben, ist hierzulande seit 1989 verboten. Genauer: Es dürfen nur Holzschutzmittel verkauft werden, die weniger als 0,01 Prozent PCP enthalten, behandeltes Holz darf höchstens 0,5 Prozent PCP aufweisen. 1991 beschloß auch die EG eine PCP-Richtlinie, deren Grenzwerte aber rund doppelt so hoch liegen. Die Kommission erlaubte jedoch der Bundesregierung, die schärferen deutschen Regeln beizubehalten. Schließlich sehen die Europäischen Verträge in Artikel 100 A ausdrücklich vor, daß ein Land strengere Auflagen beibehalten darf, wenn sie „in bezug auf die Arbeitsumwelt oder den Umweltschutz gerechtfertigt sind“.
Allerdings vergaß die Kommission, ausreichend darzulegen, warum die gesundheitlichen Bedenken in Deutschland größer sind als anderswo. Die Brüsseler Kommission ließ gestern offen, ob sie die deutschen Sonderregeln aufheben oder eine neue Begründung schreiben will. Alois Berger
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