Miethai: Irrtümer im Mietrecht : Prüfe, wer sich vertraglich bindet
Es gibt Gerüchte und Meinungen im Mietrecht, die sich hartnäckig halten. Einige haben wir hier aufgelistet: Manche MieterInnen denken, sie könnten noch vom Vertrag zurücktreten, wenn sie dem Vermieter nur schnell genug (bis zu zwei Wochen) nach Vertragsschluss den Rücktritt vom Vertrag erklären. Das geht so nicht! Im Mietrecht gilt der Grundsatz, dass Verträge verbindlich und zu erfüllen sind. Haben die MieterInnen zwischenzeitlich eine andere – eventuell günstigere oder besser gelegene – Wohnung gefunden, dann kommen sie nur mit Zustimmung des Vermieters vorzeitig aus dem Vertrag wieder heraus. Ausnahme: die Möglichkeit zum Rücktritt wurde konkret vereinbart. Ansonsten sind die MieterInnen auf ihr Kündigungsrecht zu verweisen, was regelmäßig eine dreimonatige Kündigungsfrist bedeutet. Also: gut prüfen, wer sich vertraglich bindet!
Fatal ist auch der weitverbreitete Irrtum, ein Mietvertrag könne nur schriftlich wirksam abgeschlossen werden. Dem ist nicht so. Auch mündliche Mietverträge sind gültig. Insofern könnte rein theoretisch ein bloßes Telefonat verpflichtend sein. In der Regel wird bei allen Arten von Mietverträgen schon aus Beweisgründen eine schriftliche Ausfertigung erstellt. Wer keinen schriftlichen Mietvertrag hat, kann sich auf das Gesetz berufen. Dies ist meist mieterfreundlicher als die schriftlichen Vorgaben.
Die einzuhaltende Wohnungsausstattung ist für jeden Mieter wichtig. Hier kursiert das Gerücht, in Hamburg gehörten Herd und Spüle zwingend zur Ausstattung der Küche. Aber: Was zur Ausstattung einer Wohnung gehört, bestimmen die Mietparteien für das jeweilige Mietverhältnis. Häufig befindet sich eine entsprechende Regelung im Vertrag. Eine Rolle spielt die Ausstattung der Wohnung bei einer Mieterhöhung nach § 558 BGB.
Christiane Hollander ist Juristin bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstr. 30, 20357 Hamburg, ☎ 431 39 40