Miethai & CoVereinbarungen bei Hausbesuch : Widerruf ist möglich
Auch für Mieter und Vermieter gilt normalerweise der Grundsatz: Vereinbarungen, die einmal abgeschlossen wurden, sind einzuhalten. Eine Ausnahme: so genannte Haustürgeschäfte. Hier steht der in der Wohnung besuchten Person ein Widerrufsrecht zu. Diesem unterliegen nicht nur die klassischen Haustürgeschäfte wie etwa Zeitschriftenbestellungen, sondern auch mietrechtliche Vereinbarungen.
Dazu können beispielsweise einvernehmliche Mieterhöhungen, Mietaufhebungsverträge und Neuabschlüsse von Mietverträgen gehören. So hatte das Landgericht Köln den Fall zu beurteilen, bei dem nach einem Eigentümerwechsel der neue Eigentümer/Vermieter anlässlich eines Hausbesuches den Mieter zur Unterzeichnung eines neuen Mietvertrages mit ungünstigeren Konditionen bewegte. Dies ist, so das Gericht in seinem Urteil vom 3. Mai 2001 (Das Grundeigentum 2001, S. 1672), ein Haustürgeschäft.
Voraussetzungen für einen Widerruf einer mietrechtlichen Vereinbarung als Haustürgeschäft sind: Erscheinen des Vermieters in der Wohnung ohne Einladung, geschäftsmäßiges Handeln des Vermieters (liegt nicht vor, wenn der Vermieter beispielsweise nur wenige Wohnungen vermietet) und Einhaltung der Widerspruchsfrist. Diese beträgt grundsätzlich eine Woche nach Abschluss der Vereinbarung, wenn der Vermieter den Mieter schriftlich auf das Widerrufsrecht hingewiesen hat. Fehlt diese Belehrung, so ist ein Widerruf auch nach Ablauf der Wochenfrist möglich, sollte jedoch so schnell als möglich erklärt werden: Das Widerrufsrecht kann, je nach Art der Vereinbarung, nach sechs Monaten erlöschen. Der Widerruf ist schriftlich gegenüber dem Vermieter zu erklären und bedarf keiner Begründung.
Fotohinweis: Sabine Weis ist Juristin bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstr. 30, 20357 HH, ☎ 431 39 40, info@mhmhamburg.de, www.mhmhamburg.de