Miethai & Co.: Untermieter
Erlaubnis oder Zuschlag ■ Von Sabine Weis
Bekanntermaßen versuchen einige Vermieter jede Möglichkeit zu nutzen, um die Miete zu erhöhen. Eine Gelegenheit dazu bieten MieterInnen, die ihre Wohnung untervermieten wollen und dazu eine Erlaubnis beim Vermieter beantragen. Manche Vermieter wollen einer Untervermietung nur unter der Voraussetzung zustimmen, daß ein monatlicher Untermietzuschlag gezahlt wird.
Grundsätzlich gilt: Der Vermieter hat nur dann einen Anspruch auf eine angemessene Erhöhung der Miete, wenn ihm die Erlaubniserteilung ohne Zuschlag unzumutbar wäre. Dies trifft insbesondere auf die (eher seltenen) Mietvereinbarungen zu, in denen Betriebskosten nicht gesondert ausgewiesen und abgerechnet werden, sondern in der Miete enthalten sind. Erhöhen sich durch die Aufnahme eineR UntermieterIn die Betriebskosten, zum Beispiel für Wasser, Müll usw., ist ein entsprechender Untermietzuschlag berechtigt. Ebenso kann eine höhere Abnutzung der Wohnung durch die Aufnahme weiterer Personen zu einem Zuschlag führen.
Für Sozialwohnungen ist die Höhe des Untermietzuschlags gesetzlich festgeschrieben. Er beträgt fünf Mark pro Monat für eine Person und zehn Mark pro Monat für zwei und mehr Personen. In welcher Höhe der Zuschlag für freifinanzierte Wohnungen zu zahlen ist, ist nicht gesetzlich festgelegt; mehr als 20 Mark dürften wohl nicht mehr als angemessen anzusehehn sein. Eine formularmäßige Vereinbarung, nach der Mieter von Wohnraum in jedem Falle bei der Untervermietung einen Untermietzuschlag in bestimmter oder unbestimmter Höhe zu zahlen haben, ist unwirksam.
Auch wenn die Forderung des Vermieters nach einem Untermietzuschlag oftmals unberechtigt ist, sollten die MieterInnen beachten: Nicht immer ist der Vermieter seinerseits verpflichtet, eine Untervermietung zu erlauben. Wollen die MieterInnen beispielsweise ihre gesamte Wohnung untervermieten oder haben sie kein sogenanntes berechtigtes Interesse einer Untervermietung, so sind sie auf das Wohlwollen des Vermieters angewiesen. Hier kann die Vereinbarung eines Untermietzuschlags die einzige Möglichkeit sein, die notwendige Untermieterlaubnis zu erhalten.
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