Miethai & Co.: Asbest
■ ... in Nachtspeicheröfen Von Eve Raatschen
Enthalten Nachtspeicheröfen asbesthaltige Teile, so können die Bezirksämter nach der Hamburger Bauordnung befugt sein, den Vermieter zur „ordnungsgemäßen Unterhaltung“ der Geräte zu verpflichten. Wann und in welcher Form dies zulässig ist, hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht in einem neueren Urteil vom 2. 6. 1994 (OVG Bf II 40/92) deutlicher umrissen, als es bisher der Fall war.
Befinden sich asbesthaltige Bauteile im Luftstrombereich des Gerätes, so besteht nach Ansicht der Richter eine ernsthafte Gefahr, daß Fasern in die Raumluft abgegeben werden und dadurch eine Gesundheitsgefahr für MieterInnen entsteht. Dieses Gefahrenpotential verpflichtet den Vermieter, Maßnahmen zur Vermeidung von Gesundheitsgefahren zu ergreifen. Das bedeutet zwar noch nicht, daß der Vermieter sofort von der Behörde gezwungen werden kann, die Geräte auszutauschen. Ihm kann jedoch auferlegt werden, durch ein Sachverständigengutachten überprüfen zu lassen, ob eine konkrete Gesundheitsgefahr besteht, das heißt, ob Fasern in erhöhter Konzentration freigesetzt werden. Erst wenn sich dann eine konkrete Gesundheitsgefahr bestätigt, kann der Vermieter gegebenenfalls zum Austausch der Heizkörper gezwungen werden.
Kommt er den behördlichen Auflagen nicht nach, können Zwangsgelder verhängt werden. Sollte der Vermieter auf Anfragen der MieterInnen nicht reagieren, kann die zuständige Bauprüfabteilung des örtlichen Bezirksamtes informiert werden. Vorher muß allerdings geklärt sein, ob und an welcher Stelle asbesthaltige Teile in Öfen enthalten sind – dies kann bei Angabe der Herstellerfirma und Typennummer von den HEW beantwortet werden.
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