Miethai & Co.: Kündigung (IV)
■ Ohne Kündigungsschutz Von Sylvia Sonnemann
In den vorangegangenen Kolumnen sind die Anforderungen an fristgemäße Kündigungen von Mietverhältnissen dargestellt worden. Von diesen gesetzlichen Anforderungen, dem mietrechtlichen Kündigungsschutz, sind jedoch z.B. die nachstehenden Mietverhältnisse ausgenommen:
– Mietverhältnisse zu nur vorübergehendem Gebrauch (wie z.B. Hotelunterbringungen, Unterbringung von Messebesuchern); hierbei ist maßgeblich, daß der Wohnbedarf der MieterIn ein vorübergehender ist;
– Wohnraum in Studenten- oder Jugendwohnheimen;
– Mieträume, die Teil der vom Vermieter bewohnten Wohnung sind und ganz oder überwiegend vom Vermieter mit Einrichtungsgegenständen auszustatten sind.
Kündigungen solcher Mietverhältnisse müssen nicht begründet werden. Für die letztgenannte Fallgruppe gelten zudem besondere Kündigungsfristen. Anders als bei allen anderen Mietverhältnissen, bei denen sich die Kündigungsfristen nach der Dauer des Mietverhältnisses richten (bis 5 Jahre 3 Monate; 5 bis 8 Jahre 6 Monate; mehr als 10 Jahre 12 Monate), richtet sich die Kündigungsfrist für ein möbliertes Zimmer, welches Teil der Vermieterwohnung ist, danach, für welchen Zeitraum jeweils die Miete gezahlt wird. Bei der in der Regel monatlichen Zahlungsweise kann der Vermieter bis zum Ablauf des Monats kündigen, wenn die Kündigung vor dem 15. desselben Monats ausgesprochen wird.
Ein Sonderfall des Kündigungsschutzes ist schließlich die sog. Einliegerwohnung (Wohnen mit dem Vermieter unter dem Dach eines Zweifamilienhauses) oder die Untervermietung eines (unmöblierten) Zimmers. Hier ist die Angabe eines Kündigungsgrunds entbehrlich. Die gesetzliche Frist (s.o. in Klammern) verlängert sich bei Weglassen von Kündigungsgründen jedoch um drei Monate.
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