Miethai & Co.: Briefkasten
■ Im Prinzip ja, aber ohne Irreführung Von Dirk Dohr
Der Vermieter hat die Pflicht, den MieterInnen eine Wohnung in vertragsgemäßem Zustand zu überlassen. Dazu gehört auch, daß die Wohnung über einen Briefkasten verfügt. Selbst wenn nur eine separate Mansarde angemietet wird, kann die Anbringung eines Briefkastens verlangt werden (LG Mannheim, WM 1976, S. 231).
Verfügt die Wohnung über keinen Briefkasten, möchte der/die MieterIn jedoch selbst einen Briefkasten anbringen, muß der Vermieter dies dulden. Er hat jedoch das Recht, einen geeigneten Platz auszuwählen.
Das Recht auf einen eigenen Briefkasten entfällt nur dann, wenn eine Hausbriefkastenanlage der Deutschen Post vorhanden ist. In solch einem Fall haben die MieterInnen auch gegenüber der Post keinen Anspruch auf Zustellung der Post in einen Wohnungsbriefkasten (OVG Berlin, ZMR 1972, S. 141).
Ist eine Wohnung zur teilgewerblichen Nutzung vermietet, muß ein Vermieter auch die Anbringung eines ausreichend großen Briefkastens dulden (AG Charlottenburg GE 1991, S. 577 betreffend den Empfang von umfangreichen Drehbüchern und Videocassetten).
Will ein/e MieterIn einen handelsüblichen Briefkasten allerdings nach eigenen Vorstellungen verändern, muß er/sie die Kosten dafür selbst tragen (AG Münster WM 1987, S. 53).
Wichtig für die tägliche taz-Zustellung durch Boten ist folgende Entscheidung des Amtsgerichts Wedding (NJW-RR 1986, S. 314): Soll eine von dem/der MieterIn abonnierte Zeitung bereits vor 6 Uhr morgens vom Zusteller in den Briefkasten eingeworfen werden, ist der Vermieter verpflichtet, dem Verlag oder dem/der MieterIn einen gesonderten Schlüssel für die Haustür zu übergeben.
Im übrigen wird darauf hingewiesen, daß es unzulässig ist, irreführende Namensschilder an dem Briefkasten anzubringen. In einem vom Amtsgericht Frankfurt (DWW 1989, S. 231) entschiedenen Fall hatte der Briefkasteninhaber neben seinem eigenen Namen noch weitere sieben Phantasienamen wie z.B. Orion Telecom, Sunrise Productions oder Camaro/Firebird Club angebracht. Da die Gefahr bestand, daß staatliche Stellen aufgrund des äußeren Anscheins ein Verfahren wegen Zweckentfremdung bzw. Überbelegung von Wohnraum einleiten konnten, wurde der Mieter verurteilt, die Phantasienamen zu entfernen.
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