Miethai & Co.: Der Garten
■ Nutzung durch MieterInnen? Von Christiane Hollander
Glücklich können diejenigen sein, bei denen die Gartennutzung ausdrücklich vertraglich geregelt ist. Das Landgericht Aachen (Urteil vom 29. Juni 1990, DWW 1991, 22) hat bei Mehrfamilienhäusern entschieden, daß nur in diesem Falle der Garten als mitvermietet gilt.
Anders ist es bei Einfamilienhäusern – hier ist keine ausdrückliche vertragliche Regelung notwendig. Erlaubt der Vermieter die Nutzung aus Gefälligkeit, kann er diese frei widerrufen, solange es sich nicht um eine Schikane handelt oder willkürlich ist.
Als Indiz für eine reine Gefälligkeit wird es gewertet, wenn der Vermieter zum Beispiel keinen höheren Mietzins für die Nutzung verlangt oder ausdrücklich darauf hinweist, daß er weiterhin Einfluß auf den Zustand des Gartens nehmen will.
Duldet der Vermieter die Gartenbenutzung über Jahre hinweg vorbehaltlos und ohne zu widersprechen, kann dies als Vertragsergänzung gewertet werden, und die Gartennutzung wird Bestandteil des Mietvertrages.
Besteht eine vertragliche Regelung, kann das Recht zur Gartennutzung nicht durch eine Kündigung beendet werden, da es sich hier um eine unzulässige Teilkündigung handeln würde. Außerdem kann für die Benutzung des Gartens später keine zusätzliche Vergütung verlangt werden.
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