Miethai & Co.: Zweitwohnung
Achtung, WG-Hauptmieter ■ Von Andrée Lagemann
Der Bundesfinanzhof vertritt in zwei neueren Entscheidungen die Auffassung, daß die hanseatische Zweitwohnungssteuer rechtmäßig ist, weil sie weder den Rahmen einer örtlichen Aufwandssteuer sprengt, noch mit bundesgesetzlichen Steuerregelungen gleichartig ist.
Das heißt für Menschen, die mehr als eine Wohnung bewohnen und diese bei den Einwoh-nerämtern gemeldet haben oder aber hätten melden müssen (§ 2, Abs. 4 des Hamburger Zweitwohnungssteuergesetzes), eine zusätzliche finanzielle Belastung, und zwar in Höhe von acht Prozent der jährlichen Nettokaltmiete. Anknüpfungspunkt für die Steuerpflicht sind dabei letztlich die melderechtlichen Verhältnisse.
Dies ist eine ärgerliche Zahlungsverpflichtung besonders für HauptmieterInnen von WG-Wohnungen, die ihr WG-Zimmer aufgrund veränderter Lebensplanung nur noch als Nebenwohnsitz nutzen, den alten Mietvertrag aber im Interesse ihrer MitbewohnerInnen behalten wollen.
Allerdings: MieterInnen, die mit einer anderen Person in deren Wohnung unverheiratet zusammenleben, aber mit (Erst)wohnsitz ihrer bisherigen Wohnung gemeldet bleiben, können nach dem Hamburger Gesetz nicht zur Zweitwohnungssteuer herangezogen werden.
Bei verheirateten Paaren gilt jedoch, daß bei der Bestimmung der Hauptwohnung auf die vorwiegende Nutzung der Wohnung durch die Familie abgestellt wird und dies grundsätzlich nur eine Wohnung sein kann.
Im Ergebnis führt dies dazu, daß verheiratete Paare einen Hauptwohnsitz, uneheliche Lebensgemeinschaften hingegen zwei Hauptwohnsitze haben können. Diese überaus seltene Privilegierung unverheirateter Paare verstößt nach den Entscheidungen des Bundesfinanzhofes nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Artikel 3, Abs.1, Grundgesetz.
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