Miethai & Co.: Mietkaution
■ Ist „Abwohnen“ erlaubt? Von Dirk Dohr
Viele MieterInnen haben zu Beginn ihres Mietverhältnisses eine Kaution geleistet. Naht nun aufgrund einer Kündigung das Ende des Mietverhältnisses, fragen viele MieterInnen, ob sie in den letzten ein oder zwei Monaten überhaupt noch Miete zahlen müssen oder ob sie nicht statt dessen ihre Mietkaution abwohnen können.
Streng juristisch gesehen ist solch ein „Mietkautions-Abwohnen“ nicht erlaubt.
MieterInnen haben nämlich nicht sofort bei Vertragsende einen Anspruch auf Rückzahlung der Kaution, sondern erst eine „angemessene Zeit“ nach Beendigung des Mietverhältnisses. Welche Zeitdauer „angemessen“ ist, ist von Fall zu Fall unterschiedlich. Viele Gerichte gehen davon aus, daß ein Vermieter die Kaution etwa in drei bis sechs Monaten nach Beendigung des Mietvertrages zurückzahlen muß. In Einzelfällen ist sogar eine längere Frist möglich. Zahlen MieterInnen trotzdem in den letzten Monaten keine Miete mehr, sondern teilen ihrem Vermieter mit, daß sie ihre Kaution abwohnen, riskieren sie eine Zahlungsklage des Vermieters. Meist verstreichen zwar bis zu einer gerichtlichen Entscheidung über eine derartige Zahlungsklage schnell mal sechs Monate, so daß die MieterInnen sich dann doch noch erfolgreich auf eine Aufrechnung „Kaution gegen Mietzins“ berufen können. Den MieterInnen werden dann jedoch die durch den Rechtsstreit entstandenen Anwalts- und Gerichtskosten auferlegt.
Nur wenn MieterInnen berechtigte Sorge haben, ihre Kaution sonst nie wieder zu sehen, weil sie beispielsweise sicher sein können, daß ihr Vermieter die Kaution nicht getrennt von seinem Vermögen angelegt hat und er sich mittlerweile in „Vermögensverfall“ befindet, kann überlegt werden, ob sie ein Abwohnen der Mietkaution trotz des Risikos einer Zahlungsklage ausnahmsweise auf sich nehmen. Eine derartige Vorgehensweise sollte jedoch nur in wenigen Ausnahmefällen und nur nach eingehender juristischer Beratung vorgenommen werden.
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