Miethai & Co.: Hundeleben
■ Das BGH-Urteil und die Haustiere
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, daß durch Mehrheitsbeschluß einer Wohnungseigentümergemeinschaft den Miteigentümern die Hundehaltung untersagt werden kann – die Presseschlagzeilen überschlugen sich in der vergangenen Woche. Für Mieter ändert sich die schon bestehende Rechtslage zur Hundehaltung nicht.
Auch bisher ist eine Regelung im Mietvertrag, die das Halten von Hunden verbietet, zulässig. Unzulässig sind nur solche Klauseln, die die Tierhaltung insgesamt, das heißt unter Einbeziehung von Kleintieren, verbieten. Eine Ausnahme vom zulässigen Hundeverbot gilt nur dann, wenn MieterInnen auf den Hund angewiesen sind, wie z. B. bei Blindenhunden oder auch dann, wenn ein Facharzt bestätigt, daß das (Be-)Halten des Hundes für die MieterIn aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich ist.
Hat der Vermieter die Hundehaltung erlaubt, so kann er die Erlaubnis nur bei Vorliegen von berechtigten Gründen (z. B. konkrete Belästigung oder Gefährdung der Nachbarn) widerrufen. Steht im Mietvertrag, daß die Hundehaltung der Zustimmung des Vermieters bedarf, so ist die Rechtslage wie so oft unklar.
Einige Gerichte geben dem Vermieter die freie Wahl, ob er zustimmt oder nicht. Andere sind der Meinung, er sei verpflichtet, die Erlaubnis zu erteilen, wenn er keine sachlichen Gründe dagegen vorbringen kann.
Bei Neuanmietung empfiehlt es sich in jedem Fall, diese Frage zu klären und sich, wenn möglich, schriftlich bestätigen zu lassen, daß der Vermieter mit der Hundehaltung einverstanden ist.
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