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Archiv-Artikel

Miethai & Co Immer wieder die Kündigungsfristen Auf die Fußnote achten

Noch immer sind Einzelheiten zur Frage der Kündigungsfristen ungeklärt: So entschied der BGH am 10. März 2004, dass auch solche Fristen in Altmietverträgen fortgelten, die nur in der Fußnote des Formulares stehen. Auch solche Klauseln seien „vereinbart“ und stünden somit der Anwendung des neuen Rechts mit der einheitlich dreimonatigen Kündigungsfrist entgegen (BGH, Urteil vom 10.03.2004 – VIII ZR 64/04).

Auch das Landgericht Berlin (Urteil vom 28.5.2004 – 63 S 38/04) hatte sich mit einem Fall zu beschäftigen, wo unklar war, ob die mietvertragliche Regelung eine Vereinbarung darstellt, die der neuen dreimonatigen Kündigungsfrist entgegensteht: In § 2 des Vertrages war geregelt, dass das Mietverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist *, die für beide Vertragsteile verbindlich sei, gekündigt werden könne. In der hier mit einem * gekennzeichneten Fußnote hieß es dann: „Die gesetzliche Kündigungsfrist für Wohnräume beträgt derzeit für Wohnräume 3 Monate, wenn weniger als 5 Jahre seit Überlassung des Wohnraumes vergangen sind...“ Im Weiteren sind die Staffelungen je nach Mietzeit bis zu einem Jahr Kündigungsfrist aufgeführt. Das Landgericht entschied, dass der Mieter sich mit nur dreimonatiger Frist aus dem Mietverhältnis lösen konnte. Denn durch den Zusatz „derzeit“ sei in der Vertragsklausel klargestellt worden, dass zwar die gesetzlichen Kündigungsfristen gelten sollen, allerdings in der jeweils gültigen Fassung.

Auch wenn diese Entscheidung für einige Mieter einen Lichtblick darstellt, wäre es wünschenswert, wenn die schon von Däubler-Gmelin zugesagte Gesetzeskorrektur erfolgte. Ein Referentenentwurf für eine einheitlich dreimonatige Kündigungsfrist, die auch für Altformularmietverträge gelten soll, liegt bereits vor, hängt aber in der Gesetzgebungsmaschinerie fest, weil unnötigerweise die Stellungnahmen der Länder eingeholt werden.

Fotohinweis: Sylvia Sonnemann ist Juristin bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstr. 30, 20357 HH, ☎ 431 39 40, info@mhmhamburg.de, www.mhmhamburg.de