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Archiv-Artikel

Miethai & Co Digitales Antennenfernsehen für Mieter (Teil 1) Decoder ist Mietersache

Am 8. November 2004 startet in der Region Hamburg/Lübeck/Kiel die flächendeckende Einführung des digitalen Fernsehens (DVB-T). Das neue DVB-T (Digital Video Broadcasting-Terrestrial) kann nur mit einem Zusatzgerät (nebst herkömmlichen Haus- oder Zimmerantennen) empfangen werden und ersetzt das bisherige „Antennenfernsehen“. RTL, SAT 1 und HH1 beenden die Ausstrahlung von analogen Antennensignalen und senden nur noch digital. ARD, ZDF und N3 werden die analogen Signale zunächst bis März 2005 parallel zu den digitalen weitersenden. Für Nutzer von Kabel- oder Satellitenfernsehen ändern sich die Empfangsbedingungen nicht. Was bedeutet dies für Mieter?

Die Beeinträchtigung des bisherigen analogen Fernsehempfangs mittels Antenne durch die Umstellung auf DVB-T stellt keinen Mangel im Sinne von § 536 I 1 BGB dar. (Landgericht Berlin, 21.08.03 – 67 T 90/03). Insofern kann die Miete nicht gemindert und vom Vermieter keine Umrüstung auf DVB-T als Instandsetzung verlangt werden. Der Vermieter schuldet auch nicht die Kosten für die Anschaffung eines Decoders, er hat dem Mieter nur das Aufstellen des Gerätes zu erlauben. Lediglich in den seltenen Fällen, in denen ein möbliertes Zimmer mit Fernsehempfang vermietet ist, muss das Gerät auch im üblichen Umfang empfangsfähig sein, also mit Decoder ausgestattet werden.

Stellt der Vermieter den Mietern einen Decoder zur Verfügung, so darf er die Kosten dafür rechtlich nicht als Modernisierung gemäß § 559 I BGB auf die Mieter umlegen, da es sich nicht um eine bauliche Maßnahme handelt. Dennoch kann eine Umlage aus Kosten- und Gewährleistungsgründen für die Mieter günstig sein. Nach der Einführung von DVB-T ist der Einbau einer Gemeinschaftsantenne keine Modernisierung mehr, wenn der Empfang mit einer Zimmerantenne einwandfrei möglich ist. Die Wartungskosten einer vorhandenen Antennenanlage können künftig im Rahmen der Betriebskosten nur dann weiter auf die Mieter umgelegt werden, wenn sie über einen langen Zeitraum zusammengerechnet nicht die Anschaffungskosten einer Zimmerantenne (Lebensdauer etwa zehn Jahre) übersteigen. Für den Empfang von DVB-T sind in den Wohnungen keinerlei Arbeiten an Kabeln oder Anschlüssen erforderlich. Solche Bauarbeiten müssen nicht geduldet werden.

Marc Meyer ist Jurist bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstr. 30, 20357 HH, ☎ 431 39 40, info@mhmhamburg.de, www. mhmhamburg.de