: Mieter müssen Bescheid wissen
KARLSRUHE ap ■ Einem Mieter kann nach dem Tod des Vermieters nicht fristlos wegen Mietrückstands gekündigt werden, wenn er keine Gewissheit über die Rechtsnachfolger hat. Damit wies der BGH die Räumungsklage einer Erbengemeinschaft (EG) rechtskräftig ab. Eine Mieterin wohnte seit 1938 in einer Wohnung und erfuhr 2002 nichts vom Tod ihrer Vermieterin. Als im März 2003 eine Hausverwaltung Miete auf ein Konto der EG forderte, verlangte die Mieterin eine Bestätigung, dass die HV von allen Erben beauftragt sei. Die Info blieb aus, sie stellte die Zahlung ein. Darauf kündigte die HV fristlos. Erst im Zuge der Räumungsklage erfuhr die Mieterin vom Tod der Eigentümerin und zahlte nach. Die EG klagte dennoch weiter. (Az. VIII ZR 24/0