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Marwa-Prozess in DresdenAussage hinter verschlossenen Türen

Bei dem Verfahren um den Mord an der Ägypterin Marwa El Sherbini ist am Donnerstag der Gutachter vor Gericht aufgetreten. Er sagte jedoch unter Ausschluss des Publikums aus.

Für die Aussage des Gutachters musste der Gerichtssaal geräumt werden. Bild: dpa

DRESDEN ap/taz | Der Prozess um die tödliche Messerattacke in einem Dresdner Gerichtssaal ist am Donnerstag mit der Vernehmung des psychiatrischen Sachverständigen fortgesetzt worden. Auf Antrag der Verteidigung des 28-jährigen Angeklagten schloss das Gericht allerdings die Öffentlichkeit für die Dauer der Befragung des Sachverständigen Stephan Sutarski aus. Die vorsitzende Richterin Birgit Wiegand begründete dies mit den schutzwürdigen Interessen des geständigen Täters.

In dem Gutachten würden nicht nur Umstände der Tat, sondern auch aus dem persönlichen Lebensbereich des Angeklagten Alex W. zur Sprache kommen, darunter Details aus seinem Familienleben, zu seiner Weltanschauung und zu seinem geistigen Gesundheitszustand, so die Richterin.

Dem vorläufigen Gutachten zufolge ist der Angeklagte voll schuldfähig. Unklar war jedoch noch die Frage, ob W. vor seiner Übersiedlung nach Deutschland in Russland womöglich wegen einer psychischen Erkrankung aus der Armee ausgemustert worden war. Die Richterin verwies darauf, dass das Gericht bislang keine Erkenntnisse dazu habe, weil die russischen Behörden eine entsprechende Anfrage bislang nicht beantwortet hätten.

Der Angeklagte stammt aus dem russischen Perm und war 2003 als Spätaussiedler nach Deutschland gekommen. Zeugen beschrieben ihn als Einzelgänger und Ausländerhasser. W. hatte am Vortag zugegeben, die Ägypterin Marwa El Sherbini am 1. Juli im Dresdner Landgericht erstochen und ihren Mann lebensgefährlich verletzt zu haben, er bestritt aber, die Tat geplant und aus Fremdenhass gehandelt zu haben.

Nach Überzeugung der Staatsanwaltschaft war das Motiv der Tat bloßer Hass auf Nichteuropäer und Muslime. Die 31-jährige schwangere Muslimin hatte kurz vor der Bluttat als Zeugin gegen den Russlanddeutschen ausgesagt, weil der sie als "Islamistin" und "Terroristin" beschimpft hatte.

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4 Kommentare

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  • FJ
    Frau Justitia

    Was ist mit den schutzwürdigen interessen der öffentlichkeit??? - Mich würde schon interessieren, ob zwei häuser neben mir der vielleicht ebenfalls wegen eines hassverbrechens oder körperverletzung vorbestrafte bruder des Axel W. wohnt, damit ich immer daran denke, mein pfefferspray bei mir zu tragen.

     

    Im deutschen zeitungswesen herrscht ja offenbar das gesetz des schweigens hinsichtlich der veröffentlichung von namen und abbildungen, obwohl es hierbei nach Richtlinie 8.1 zu Ziffer 8 (Persönlichkeitsrechte) spielräume und rechtfertigunggründe gibt, zitat aus dem deutschen pressekodex zu RL 8.1:

     

    (4) Die Nennung des vollständigen Namens und/oder die Abbildung von Tatverdächtigen, die eines Kapitalverbrechens beschuldigt werden, ist ausnahmsweise dann gerechtfertigt, wenn dies im Interesse der Verbrechensaufklärung liegt und Haftbefehl beantragt ist oder wenn das Verbrechen unter den Augen der Öffentlichkeit begangen wird.

     

    Ich verstehe nicht, wie sich der liberale teil des deutschen journalismus einer solchen selbstzensur, die meines erachtens von politisch konservativen kreisen ersponnen wurde, bereitwillig und kritiklos unterwerfen kann, während kapitalverbrecher in anderen ländern, beispielsweise Großbritannien, damit leben müssen, dass sie ihren familiennamen beschädigt haben, wenn er in den medien erwähnt wird. Auch das gehört zur GEWALTPRÄVENTION!!!

     

    Die strategie des anwalts des Herrn Axel Anonymus, seine mordabsicht zu entkräften, mit dem hinweis darauf, dass er das messer immer bei sich getragen habe, ist im übrigen schon an dreistigkeit nicht mehr zu überbieten. Es zählen in diesem prozess die fakten. Wenn er das messer zum pilzesuchen im wald bei sich getragen hätte, hätte er es im rucksack stecken lassen müssen, also da steckt schon sehr viel plan und absicht und vor allem RACHSUCHT in seiner tat.

     

    Außerdem, wie will er überhaupt beweisen, dass er das messer immer bei sich getragen habe? Hat ihm Frau Richterin Wiegand während eines zusammentreffens vor dem küchenmesserregal eines kaufhauses mal in den rucksack geschaut?

  • FJ
    Frau Justitia

    Was ist mit den schutzwürdigen interessen der öffentlichkeit??? - Mich würde schon interessieren, ob zwei häuser neben mir der vielleicht ebenfalls wegen eines hassverbrechens oder körperverletzung vorbestrafte bruder des Axel W. wohnt, damit ich immer daran denke, mein pfefferspray bei mir zu tragen.

     

    Im deutschen zeitungswesen herrscht ja bereits das gesetz des schweigens hinsichtlich der veröffentlichung von namen und abbildungen, obwohl es hierbei nach Richtlinie 8.1 zu Ziffer 8 (Persönlichkeitsrechte) spielräume und rechtfertigunggründe gibt, zitat aus dem deutschen pressekodex zu RL 8.1:

     

    "(4) Die Nennung des vollständigen Namens und/oder die Abbildung von Tatverdächtigen, die eines Kapitalverbrechens beschuldigt werden, ist ausnahmsweise dann gerechtfertigt, wenn dies im Interesse der Verbrechensaufklärung liegt und Haftbefehl beantragt ist oder wenn das Verbrechen unter den Augen der Öffentlichkeit begangen wird."

     

    Ich verstehe nicht, wie sich der liberale teil des deutschen journalismus einer solchen selbstzensur, die meines erachtens von politisch konservativen kreisen ersponnen wurde, bereitwillig und kritiklos unterwerfen kann, während kapitalverbrecher in anderen ländern, beispielsweise Großbritannien, damit leben müssen, dass sie ihren familiennamen beschädigt haben, wenn er in den medien erwähnt wird. Auch das gehört zur GEWALTPRÄVENTION!!!

     

    Die strategie des anwalts des Herrn W.....s, seine mordabsicht zu entkräften, mit dem hinweis darauf, dass er das messer immer bei sich getragen habe, ist im übrigen schon an dreistigkeit nicht mehr zu überbieten. Es zählen in diesem prozess die fakten. Wenn er das messer zum pilzesuchen im wald bei sich getragen hätte, hätte er es im rucksack stecken lassen müssen, also da steckt schon sehr viel plan und absicht und vor allem RACHSUCHT in seiner tat.

     

    Außerdem, wie will er überhaupt beweisen, dass er das messer immer bei sich getragen habe? Hat ihm Frau Richterin Wiegand während eines zusammentreffens vor dem küchenmesserregal eines kaufhauses mal in den rucksack geschaut?

  • FJ
    Frau Justitia

    Was ist mit den schutzwürdigen interessen der öffentlichkeit??? - Mich würde schon interessieren, ob zwei häuser neben mir der vielleicht ebenfalls wegen eines hassverbrechens oder körperverletzung vorbestrafte bruder des Axel W. wohnt, damit ich immer daran denke, mein pfefferspray bei mir zu tragen.

     

    Im deutschen zeitungswesen herrscht ja offenbar das gesetz des schweigens hinsichtlich der veröffentlichung von namen und abbildungen, obwohl es hierbei nach Richtlinie 8.1 zu Ziffer 8 (Persönlichkeitsrechte) spielräume und rechtfertigunggründe gibt, zitat aus dem deutschen pressekodex zu RL 8.1:

     

    (4) Die Nennung des vollständigen Namens und/oder die Abbildung von Tatverdächtigen, die eines Kapitalverbrechens beschuldigt werden, ist ausnahmsweise dann gerechtfertigt, wenn dies im Interesse der Verbrechensaufklärung liegt und Haftbefehl beantragt ist oder wenn das Verbrechen unter den Augen der Öffentlichkeit begangen wird.

     

    Ich verstehe nicht, wie sich der liberale teil des deutschen journalismus einer solchen selbstzensur, die meines erachtens von politisch konservativen kreisen ersponnen wurde, bereitwillig und kritiklos unterwerfen kann, während kapitalverbrecher in anderen ländern, beispielsweise Großbritannien, damit leben müssen, dass sie ihren familiennamen beschädigt haben, wenn er in den medien erwähnt wird. Auch das gehört zur GEWALTPRÄVENTION!!!

     

    Die strategie des anwalts des Herrn Axel Anonymus, seine mordabsicht zu entkräften, mit dem hinweis darauf, dass er das messer immer bei sich getragen habe, ist im übrigen schon an dreistigkeit nicht mehr zu überbieten. Es zählen in diesem prozess die fakten. Wenn er das messer zum pilzesuchen im wald bei sich getragen hätte, hätte er es im rucksack stecken lassen müssen, also da steckt schon sehr viel plan und absicht und vor allem RACHSUCHT in seiner tat.

     

    Außerdem, wie will er überhaupt beweisen, dass er das messer immer bei sich getragen habe? Hat ihm Frau Richterin Wiegand während eines zusammentreffens vor dem küchenmesserregal eines kaufhauses mal in den rucksack geschaut?

  • FJ
    Frau Justitia

    Was ist mit den schutzwürdigen interessen der öffentlichkeit??? - Mich würde schon interessieren, ob zwei häuser neben mir der vielleicht ebenfalls wegen eines hassverbrechens oder körperverletzung vorbestrafte bruder des Axel W. wohnt, damit ich immer daran denke, mein pfefferspray bei mir zu tragen.

     

    Im deutschen zeitungswesen herrscht ja bereits das gesetz des schweigens hinsichtlich der veröffentlichung von namen und abbildungen, obwohl es hierbei nach Richtlinie 8.1 zu Ziffer 8 (Persönlichkeitsrechte) spielräume und rechtfertigunggründe gibt, zitat aus dem deutschen pressekodex zu RL 8.1:

     

    "(4) Die Nennung des vollständigen Namens und/oder die Abbildung von Tatverdächtigen, die eines Kapitalverbrechens beschuldigt werden, ist ausnahmsweise dann gerechtfertigt, wenn dies im Interesse der Verbrechensaufklärung liegt und Haftbefehl beantragt ist oder wenn das Verbrechen unter den Augen der Öffentlichkeit begangen wird."

     

    Ich verstehe nicht, wie sich der liberale teil des deutschen journalismus einer solchen selbstzensur, die meines erachtens von politisch konservativen kreisen ersponnen wurde, bereitwillig und kritiklos unterwerfen kann, während kapitalverbrecher in anderen ländern, beispielsweise Großbritannien, damit leben müssen, dass sie ihren familiennamen beschädigt haben, wenn er in den medien erwähnt wird. Auch das gehört zur GEWALTPRÄVENTION!!!

     

    Die strategie des anwalts des Herrn W.....s, seine mordabsicht zu entkräften, mit dem hinweis darauf, dass er das messer immer bei sich getragen habe, ist im übrigen schon an dreistigkeit nicht mehr zu überbieten. Es zählen in diesem prozess die fakten. Wenn er das messer zum pilzesuchen im wald bei sich getragen hätte, hätte er es im rucksack stecken lassen müssen, also da steckt schon sehr viel plan und absicht und vor allem RACHSUCHT in seiner tat.

     

    Außerdem, wie will er überhaupt beweisen, dass er das messer immer bei sich getragen habe? Hat ihm Frau Richterin Wiegand während eines zusammentreffens vor dem küchenmesserregal eines kaufhauses mal in den rucksack geschaut?