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Lohnfortzahlung bei Abtreibung rechtmäßig

Bei einem Schwangerschaftsabbruch auch im Rahmen der sozialen Indikation besteht eindeutig Anspruch auf Weiterzahlung des Lohns. Das Landesarbeitsgericht in Hamm (Nordrhein–Westfalen) hob in zweiter Instanz das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn auf, das die Ansprüche einer Arbeitnehmerin auf Lohnfortzahlung zurückgewiesen hatte. Sie war nach der Abtreibung drei Wochen ihrem Arbeitsplatz in einem kleinen Metallbetrieb ferngeblieben und hatte von der Krankenkasse Krankengeld erhalten. Diese Zahlungen forderte die AOK vom Arbeitgeber ein. Das Iserlohner Gericht hatte argumentiert, die Arbeitnehmerin habe im arbeitsrechtlichen Sinn schuldhaft gehandelt, nämlich ihre Arbeitsunfähigkeit selbst herbeigeführt. In seiner Urteilsbegründung berief es sich auf eine „verfassungskonforme Auslegung“ des §218, nach der Abtreibung auf Grund der Notlagenindikation zwar straffrei aber rechtswidrig sei. Das Landesarbeitsgericht folgte dieser Argumentation nicht. Der Arbeitgeber muß der AOK die Kosten erstatten. (AZ I Sa 443/87). ifpa/taz)

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