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Archiv-Artikel

Landeswahlausschuss

Von TEI

Laut Paragraph 28 des Bundeswahlgesetzes entscheiden die jeweiligen Landeswahlausschüsse über die Zulassung der Landesreservelisten:„Der Landeswahlausschuss entscheidet [...] vor der Wahl über die Zulassung der Landeslisten. Er hat Landeslisten zurückzuweisen, wenn sie 1. verspätet eingereicht sind oder 2. den Anforderungen nicht entsprechen, die durch dieses Gesetz und die Bundeswahlordnung aufgestellt sind, es sei denn, dass in diesen Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. Sind die Anforderungen nur hinsichtlich einzelner Bewerber nicht erfüllt, so werden ihre Namen aus der Landesliste gestrichen. Die Entscheidung ist in der Sitzung des Landeswahlausschusses bekanntzugeben. Weist der Landeswahlausschuss eine Landesliste ganz oder teilweise zurück, so kann binnen drei Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde an den Bundeswahlausschuss eingelegt werden.“

Dem NRW-Wahlausschuss gehören neben Landeswahlleiterin Helga Block, Ministerialdirigentin im Innenministerium, sechs Politiker der im Landtag vertretenen Parteien an (SPD und CDU haben je zwei Sitze im Ausschuss, FDP und Grüne je einen). TEI