■ ARBEITSGERICHT: Kündigung wegen Ausreiseantrag nichtig
Berlin. Eine in der DDR erfolgte Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen eines Ausreiseantrags ist unwirksam. Das entschied das Landesarbeitsgericht Berlin. Es gab damit einer Diplomlehrerin aus Ost-Berlin recht, die 1987 entlassen worden war und nun auf ihre berufliche Rehabilitierung sowie Gehaltsnachzahlung klagte. Die Kündigung wegen eines Ausreiseantrags der Familie verstoße gegen elementare Menschen- und Grundrechte, hieß es in der Urteilsbegründung. Das Arbeitsverhältnis mit dem Land Berlin als Rechtsnachfolgerin des früheren Arbeitgebers sei deshalb nicht beendet.
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