: Kündigung bei Stasi-Tätigkeit
Kassel (AP) – Beamte aus den neuen Ländern, die wegen Stasi- Tätigkeit aus dem Beamtenverhältnis entlassen wurden, haben keinen Anspruch darauf, wenigstens als Angestellte im öffentlichen Dienst weiterbeschäftigt zu werden. Das gilt selbst dann, wenn der oder die Betroffene vor der Übernahme in das Beamtenverhältnis bei einer Behörde bereits als Angestellter beschäftigt war, so das Bundesarbeitsgericht in einer gestern veröffentlichten Entscheidung (Az.: 8 AZR 369/96).
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