: Klage für Mindestlohn
■ IG Bau will einstweilige Anordnung gegen Bundesarbeitsminister Blüm
Düsseldorf (AP/taz) – Die IG Bauen, Agrar, Umwelt will die im Baugewerbe vereinbarten Mindestlöhne gerichtlich durchsetzen. Wie die Gewerkschaft gestern mitteilte, beantragte sie bereits in der vergangenen Woche beim Verwaltungsgericht Köln eine einstweilige Anordnung gegen Bundesarbeitsminister Blüm (CDU). Damit soll der Minister verpflichtet werden, den Mindestlohn-Tarifvertrag trotz Ablehnung der Arbeitgeberseite für allgemein verbindlich zu erklären. Der IG-Bau-Vorsitzende Klaus Wiesehügel begründete die Klage mit der dramatischen Verschlechterung der Lage auf dem Bau-Arbeitsmarkt. Allein in den vergangenen acht Monaten habe sich die Zahl der Arbeitslosen in der Branche auf 300.000 verdreifacht. Gleichzeitig arbeiteten aber 200.000 ausländische Arbeitnehmer zu Dumpinglöhnen am Bau. Ohne Einführung eines Mindestentgelts erwartet der Gewerkschaftschef bis zum Jahr 2000 bis zu 18.000 Pleiten im Baugewerbe.
Grund für die Klage war die Weigerung der Arbeitgeberseite, den zwischen den Tarifpartnern ausgehandelten Mindestlohn- Tarifvertrag im Tarifausschuß für allgemein verbindlich zu erklären. Der Tarifvertrag sah im Westen einen Mindestlohn von 18,60 Mark, im Osten von 17,11 Mark vor.
Bundesbauminister Klaus Töpfer sprach sich unterdessen gegen die Klage aus. Eine „möglicherweise langfristige“ juristische Prüfung der Entsendeproblematik sei „wenig hilfreich“, da die anstehenden Fragen kurzfristig geklärt werden müßten. Die Verantwortung für die Lohnfindung müsse zudem nach wie vor den Tarifparteien überlassen bleiben.
Die Gewerkschaft stützt sich bei ihrer Klage auf ein Gutachten des Bremer Arbeitsrechtlers Wolfgang Däubler. Danach ist die von den Arbeitgebern praktizierte Blockade der Allgemeinverbindlichkeitserklärung rechtlich nicht zulässig. Gemäß dem Tarifvertragsgesetz habe sich die Entscheidung des Tarifausschusses nach dem öffentlichen Interesse zu richten, wie es der Bundestag im Entsendegesetz formuliert. Daher hätten die Vertreter der Arbeitgeber kein Recht, aus verbandsinternen Gründen die Zustimmung zum Mindestlohn zu verweigern.
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