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Keine Zweckentfremdung

■ Vermieter dürfen Wohnungen zusammenlegen

Karlsruhe (dpa) — Die Zusammenlegung zweier Wohnungen ist keine Zweckentfremdung und damit auch nicht genehmigungspflichtig. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden und damit der Verfassungsbeschwerde gegen ein anders lautendes Urteil des Landgerichts Frankfurt (Main) stattgegeben.

Der Beschwerdeführer hatte einer Frau den Mietvertrag wegen Eigenbedarfs gekündigt und zugleich darauf hingewiesen, er wolle diese Wohnung mit einer daneben liegenden, bereits frei gewordenen Wohnung zusammenlegen und alleine beziehen. Eine andere frei gewordene Wohnung in diesem Haus solle ebenfalls mit einer Nachbarwohnung zusammengeschlossen und von seiner Partnerin und dem gemeinsamen Kind bewohnt werden. Das Landgericht hatte die Kündigung für unwirksam erklärt. Dadurch werde Wohnraum vernichtet. Für ein solches Vorhaben bedürfe es jedoch einer Zweckentfremdungsgenehmigung.

Das Bundesverfassungsgericht verwies die Sache an eine andere Kammer des Landgerichts zurück, die nun prüfen muß, ob der Beschwerdeführer die gekündigte Wohnung tatsächlich benötigt. (Aktenzeichen: 1 BvR 1772/91 — Beschluß vom 7. April 1992 )

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