: Keine Prämien nach Kündigung
Kassel (ap) - Arbeitgeber können freiwillige Sonderzahlungen wegen guten Geschäftsverlaufs auf diejenigen Arbeitnehmer beschränken, die dem Betrieb nach Ablauf des Geschäftsjahres ohne eigene Kündigung weiter angehören. Dies hat das Bundesarbeitsgericht in Kassel in einem jetzt bekanntgegebenen Urteil entschieden. Zur Begründung heißt es, die Jahressonderzahlung sei zwar ein zusätzliches Arbeitsentgeld, aber mit Gratifikationscharakter.
(Aktenzeichen: Bundesarbeitsgericht 6AZR 21/88)
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