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Kein KDV für Brigadisten

■ Kein Verweigerungsrecht bei Abwehrdienst mit Waffen

Sigmaringen (dpa) — Wer sich mit der Waffe gegen einen möglichen militärischen Überfall schützt, verliert das Recht auf Kriegsdienstverweigerung. Mit diesem am Freitag veröffentlichten Urteil wies das Verwaltungsgericht Sigmaringen die Klage eines Ulmers gegen die Rücknahme seiner Berechtigung auf Kriegsdienstverweigerung zurück. Nach seinem Zivildienst hatte der Mann 1985 in einem Dorf in Nicaragua an einem bewaffneten Wachdienst gegen eventuelle Angriffe der Contra teilgenommen. Der Entschluß, den Einsatz der Waffe von der gegebenen Situation abhängig zu machen, sei nicht von der „vorbehaltlosen Achtung des menschlichen Lebens“ bestimmt, urteilte das Gericht. Die Gewissensentscheidung gegen den Dienst in der Bundeswehr setze aber voraus, daß der Wehrpflichtige das Töten von Menschen grundsätzlich als „sittlich verwerflich“ empfindet. Der Kläger dürfe sich auch nicht auf Notwehr berufen.(Aktenzeichen: 4 K 840/91)

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