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Kein Anspruch auf Auskunft aus VS-Akten

B.-West. Wie die Polizei ist auch der Verfassungsschutz nach einer Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zur Auskunft über gespeicherte Daten verpflichtet. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung des Bürgers gebe „keine uneinschränkbare Herrschaft über seine Daten“, insbesondere nicht über solche, die „den Aufgabenbereich der Sicherheitsbehörden betreffen“, heißt es in dem gestern veröffentlichten Urteil des Ersten Senats. Das staatliche Geheimhaltungsinteresse sei höher zu bewerten als das Interesse des einzelnen an einer Auskunft. Mit dieser Begründung wiesen die Bundesrichter die Klage einer Journalistin gegen das Kölner Bundesamt für Verfassungsschutz nach achtjähriger Verfahrensdauer ab. Die Klägerin kündigte gegen beide Urteile Verfassungsbeschwerde ein.

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