■ Ersatzdroge: Kasse muß zahlen
Kassel (dpa) – Die deutschen Krankenkassen dürfen sich nicht mehr grundsätzlich weigern, drogensüchtigen Versicherten die Ersatzdroge Remedacen zu bezahlen. Wenn ein Süchtiger Methadon nicht verträgt, oder wenn nur eine festgelegte Zeit bis zur Entzugstherapie überbrückt werden muß, könne Remedacen die notwendige und damit auch erstattungspflichtige Behandlungsmethode sein, entschied das Kasseler Bundessozialgericht gestern auf die Klage von vier Süchtigen, die mit den sogenannten „Remis“ behandelt worden waren. Ob das Mittel angezeigt sei, müsse im Einzelfall entschieden werden (Az.: 1 RR 6/93).
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