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Archiv-Artikel

„KUCKUCKSKIND“ Erzeuger muss zahlen

Ein Ehemann kann für ein „Kuckuckskind“ vom tatsächlichen Erzeuger nachträglich seine Unterhaltszahlungen zurückfordern, so das OLG Schleswig. Dabei spielt es keine Rolle, ob der „Scheinvater“ sich irrtümlich für den leiblichen Vater hielt oder ob er Umstände der Zeugung durch den anderen kannte. (Az. 13 UF 157/05). (dpa)