: Inobhutnahme
In einer akuten Krise zu Hause können Kinder und Jugendliche vorübergehend „in Obhut genommen“ werden, so der Fachbegriff aus dem Sozialgesetzbuch. Neben den vergleichsweise kostenintensiven Notunterkünften oder Heimen setzen die Jugendämter dafür verstärkt auf Pflegefamilien. Ziel der Inobhutnahme ist die sichere Unterbringung des Jungen oder Mädchens für die Dauer der Krise und die Klärung der Situation. Wenn sie nicht in ihre Familien zurückkehren können, wird nach der passenden Unterbringung, etwa in einer Pflegefamilie oder in einer betreuten Wohngruppe gesucht. Die Erziehungsberechtigten müssen der Inobhutnahme zustimmen, es sei denn, das Wohl des Kindes ist gefährdet und das Familiengericht entscheidet gegen die Interessen der Eltern. Kinder und Jugendliche müssen nicht darauf warten, dass ein Amt entscheidet. Sie haben das Recht, in Obhut genommen zu werden, wenn sie das wünschen – etwa ein Drittel aller Fälle sind so genannte Selbstmelder. eib