: Information bei Altersteilzeit
MAINZ dpa ■ Arbeitgeber müssen Beschäftigten bei Altersteilzeit nicht von sich aus auf versorgungsrechtliche Folgen aufmerksam machen, so das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in Mainz. Vielmehr müsse sich der Arbeitnehmer über alle Konsequenzen selbst informieren (Az.: 6 Sa 238/06). Das Gericht wies mit seinem Urteil die Schadenersatzklage einer Finanzangestellten gegen das Land Rheinland-Pfalz ab. Die Klägerin hatte erfolgreich die Bewilligung von Altersteilzeit beantragt. Später stellte sich heraus, dass sie für eine Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst wegen ihres vorzeitigen Ausscheidens nicht die erforderliche Anzahl der Umlagemonate erreicht hatte. Ihrer Ansicht nach hätte aber das Land als Dienstherr sie ungefragt darauf hinweisen müssen.