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Gurke des Tages

Wer mit seinen Arbeitsleistungen Preise gewinnt, hat nicht automatisch Anspruch auf das Preisgeld. Das Kasseler Bundesarbeitsgericht verhandelte am Mittwoch den Fall eines Schaufenstergestalters, der auf Geheiß seines Chefs eine Auslage kunstvoll mit Bademoden dekoriert hatte. Daß es dabei um einen Gestaltungswettbewerb ging, hatte man ihm verheimlicht. Monate später erfuhr der Dekorateur, daß sein Schaufenster mit einer Kalifornienreise prämiert worden war, die allerdings sein Vorgesetzter angetreten hatte. Vergeblich klagte der Mann auf Schadenersatz. Nicht er persönlich, sondern das Geschäft habe am Wettbewerb teilgenommen, entschied das Gericht. Das Dekorieren von Schaufenstern gehöre zu seinen Arbeitspflichten (Az.: 5 AZR 669/95)

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