Miethai & Co.
: Grundsteuer

■ Betriebskosten im Visier Von Dirk Dohr

Zur Zeit erhalten viele MieterInnen ihre Betriebskostenabrechnungen von den VermieterInnen zugesandt. Häufig taucht in dieser Abrechnung die Position „Grundsteuer“ und damit die Frage auf, ob die MieterInnen nun auch noch Steuern der Vermieter zahlen sollen. In den meisten Fällen, nämlich dann, wenn dies mietvertraglich so vereinbart wurde, ist dies leider zulässig. Die Position „Grund- steuer“ ist ein Teil der „laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks“, welche nach der Anlage 3 zu § 27 II BV zu einem Bestandteil der Betriebskosten gemacht werden darf.

Nicht dazu zählen jedoch andere Steuerarten, wie z. B. Vermögens- und Einkommenssteuer des Vermieters, Gewerbesteuer oder die Hypothekengewinnabgabe. Diese Steuern muß der Vermieter selbst zahlen.

Da das Vorhandensein von Gewerbebetrieben in einem Wohnhaus zu einem höheren Grundsteuerbescheid führen kann als bei einem vergleichbaren Mietshaus, in dem nur Wohnungen vorhanden sind, sollte die Betriebskostenabrechnung genau geprüft werden.

Wenn die Gewerbebetriebe zu einer überdurchschnittlich hohen Belastung der Wohnraummieter führen, muß gegebenenfalls der Gewerbeanteil vor Verteilung der Kosten auf die Wohnraummieter herausgerechnet werden.

Sollten diesbezüglich Un-klarheiten bestehen, könnte sich eine Beratung und Überprüfung der Abrechnung in Ihrem Mieterverein lohnen.