: Grabstein ist unpfändbar
MÜNCHEN dpa ■ Ein Steinmetz kann einen aufgestellten, aber nicht bezahlten Grabstein nicht pfänden lassen. Das hat das Landgericht München in einem gestern veröffentlichen Urteil entschieden (Az.: 20 T 4693/02). Ein Grabstein sei gemäß den Bestimmungen der Zivilprozessordnung unpfändbar, weil es sich um einen „zur unmittelbaren Verwendung für die Bestattung bestimmten Gegenstand“ handele, befanden die Richter. Auch das Amtsgericht hatte bereits gegen die Pfändung entschieden.
Der klagende Steinmetz hatte den Grabstein 1993 errichtet, seine Rechnung über rund 3.067 Euro wurde aber nicht bezahlt. Er verklagte die Erbin, die ihm den Auftrag erteilt hatte, und erwirkte 1995 auch einen rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid. Doch die Frau ist inzwischen pleite. Der Steinmetz bleibt nun – einschließlich Zinsen und Verfahrenskosten – auf der Rechnung von 6.100 Euro sitzen.
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