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■ GeurteiltDa und versichert

Essen (dpa) – Nichteheliche Kinder stehen von ihrer Geburt an unter dem Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung des Vaters, auch wenn die Vaterschaft erst später festgestellt wird. Das geht aus zwei Entscheidungen des Landessozialgerichts NRW hervor. Da das Sozialgesetzbuch nicht zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern unterscheide, könne die Feststellung der Vaterschaft auch nicht Voraussetzung für den Beginn der Familienversicherung sein, so die Richter. (AZ L 2 Kn 44/94 und L 2 Kn 34/94)

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