: Gesetzesbruch! -betr.: Stadtwerkeverkauf
Betr.: Stadtwerkeverkauf
In der Berichterstattung über das Pro und Kontra vermisse ich ein (rechtliches) Argument: „Vermögensgegenstände dürfen nur veräußert werden, wenn sie zur Erfüllung der Ausgaben der Freien Hansestadt Bremen in absehbarer Zeit nicht benötigt werden.“ (§ 63, Absatz.2 der Landeshaushaltsordung). Die trickerfahrenen Politiker im Senat könnten darauf verweisen, daß es nicht Aufgabe der Stadt ist, die Bevölkerung mit Energie zu versorgen und daß es in den Geschäften Kerzen und Batterien gibt. (...) Wenn die Stadtwerke verscheuert werden, handelt es sich um eine Gesetzverletzung. Gerrit Guit
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