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Gericht: Werbung mit Ost-Mark-Kurs verboten

Das Landgericht hat einem Textilunternehmen untersagt, mit dem Versprechen zu werben, beim Warenkauf einen günstigen Ost-Mark-Kurs zu akzeptieren. Die Firma hatte in Anzeigen Besucher aus der DDR mit der Ankündigung umworben, 30 Prozent des Kaufpreises für Textilien in Ost-Mark zum Kurs von eins zu eins in Zahlung zu nehmen. Gegen diese Werbeaktion hatte eine „Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs“ eine einstweilige Verfügung beantragt. Die Richter sahen in der Ankündigung einen Verstoß gegen das Rabattgesetz. Bei einem Umtauschkurs von eins zu zehn beinhalte sie eine Rabattgewährung von 27 Prozent des Kaufpreises. Diese liege damit wesentlich über den zulässigen drei Prozent.

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