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Archiv-Artikel

Gemeinsames Konto

Mit einem Gemeinschaftskonto kann man den Zugriff aufs Geld sinnvoll regeln: als „Und-“ sowie „Oder“-Konto

Konten sind Vertrauenssache, unabhängig von der Summe des darauf liegenden Geldes. Paare, egal ob mit oder ohne Trauschein, richten sinnvollerweise meist ein Gemeinschaftskonto ein, auf dem Lohn oder Gehalt eingehen, und worüber die Überweisungen und Abbuchungen für Miete, Versicherungen oder Kredite abgewickelt werden. Doch gibt es zwei Formen von Gemeinschaftskonten, die sich wesentlich voneinander unterscheiden: das „Und-“ sowie das „Oder“-Konto. Am weitesten verbreitet, weil einfach und bequem, sei das „Oder“-Konto, heißt es beim Bundesverband deutscher Banken. Hierbei kann jeder Kontoinhaber ohne Mitwirkung des anderen über das Konto verfügen. Ausnahme: Kreditaufnahme, die über den Rahmen des eingeräumten Dispokredits hinausgehen.

Die andere Variante: Beim „Und“-Konto können nur beide gemeinsam Kontobewegungen vornehmen. Überweisungsaufträge etwa müssen von beiden Inhabern unterschrieben sein. Aufträge mit nur einer Unterschrift würden so lange nicht ausgeführt, so der Bundesverband deutscher Banken, „bis der andere Kontoinhaber dem nachträglich zustimmt“. TAZ