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Gemein: Keine Kohle für Croupiers

Die Croupiers der hessischen Spielbanken müssen nach dem jüngsten Urteil des Bundesarbeitsgerichts weiterhin ihr Trinkgeld in den Tronc abführen. Mehrere Croupiers klagten mit der Begründung, daß es sich um Trinkgelder handele, die traditionell für das anwesende Personal bestimmt seien. Sie bekämen sie allein deshalb, weil sich die Kunden von ihren Leistungen persönlich angesprochen fühlten. Das Geld sei somit ihr Eigentum und dürfte ihnen nicht zugunsten des Casino-Betreibers weggenommen werden. Die Richter verwiesen dagegen auf den Tarifvertrag für Croupiers, der die Abführung der Trinkgelder an den Tronc vorschreibt. Foto: Nelly Rau-Häring

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