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■ Am RandeFristlose Kündigung nur nach Abmahnung

Frankfurt/Main (dpa) – Unterläßt es ein Arbeitgeber im öffentlichen Dienst mehrere Monate lang, einen Arbeitnehmer auf dessen Fehlverhalten hinzuweisen oder ihn deshalb abzumahnen, darf er ihn am Ende nicht fristlos kündigen. Dies hat das hessische Landesarbeitsgericht in einem gestern bekanntgewordenen Grundsatzurteil festgestellt. Es gab damit der Klage eines von der Stadt Eschwege fristlos entlassenen Hilfspolizisten statt (Az.: 12 Sa 961/95).

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