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■ FDGBGericht gegen Anerkennung

Berlin. Die früheren Beschäftigten des DDR-Gewerkschaftsbundes FDGB haben keinen Anspruch auf eine Abfindung auf Grundlage eines noch vor der deutschen Vereinigung ausgehandelten Sozialplans. Wie das Landesarbeitsgericht Berlin am Dienstag mitteilte, hat es Ansprüche eines ehemaligen FDGB-Beschäftigten nicht anerkannt, weil der Sozialplan, auf den er sich berief, nichtig ist. Der FDGB beschloß im Mai 1990 seine Auflösung. Kurz darauf wurde noch ein Betriebsrat gewählt, der mit dem geschäftsführenden Vorstand des Gewerkschaftsbundes einen Sozialplan aushandelte. Nach Einschätzung des Gerichts gab es damals in der DDR aber gar keine gesetzliche Grundlage für die Wahl eines Betriebsrates. Mit ihm geschlossene Betriebsvereinbarungen könnten daher auch nicht wirksam sein. Das Landesarbeitsgericht wies darauf hin, daß das Betriebsverfassungsgesetz 1990 in der DDR nicht gegolten habe. Auf Vorschriften des damals im Lande gültigen Arbeitsgesetzbuches könnten Abfindungsansprüche aber auch nicht gestützt werden. Das Urteil ist rechtskräftig.

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