■ FDGB: Gericht gegen Anerkennung
Berlin. Die früheren Beschäftigten des DDR-Gewerkschaftsbundes FDGB haben keinen Anspruch auf eine Abfindung auf Grundlage eines noch vor der deutschen Vereinigung ausgehandelten Sozialplans. Wie das Landesarbeitsgericht Berlin am Dienstag mitteilte, hat es Ansprüche eines ehemaligen FDGB-Beschäftigten nicht anerkannt, weil der Sozialplan, auf den er sich berief, nichtig ist. Der FDGB beschloß im Mai 1990 seine Auflösung. Kurz darauf wurde noch ein Betriebsrat gewählt, der mit dem geschäftsführenden Vorstand des Gewerkschaftsbundes einen Sozialplan aushandelte. Nach Einschätzung des Gerichts gab es damals in der DDR aber gar keine gesetzliche Grundlage für die Wahl eines Betriebsrates. Mit ihm geschlossene Betriebsvereinbarungen könnten daher auch nicht wirksam sein. Das Landesarbeitsgericht wies darauf hin, daß das Betriebsverfassungsgesetz 1990 in der DDR nicht gegolten habe. Auf Vorschriften des damals im Lande gültigen Arbeitsgesetzbuches könnten Abfindungsansprüche aber auch nicht gestützt werden. Das Urteil ist rechtskräftig.
taz lesen kann jede:r
Als Genossenschaft gehören wir unseren Leser:innen. Und unser Journalismus ist nicht nur 100 % konzernfrei, sondern auch kostenfrei zugänglich. Texte, die es nicht allen recht machen und Stimmen, die man woanders nicht hört – immer aus Überzeugung und hier auf taz.de ohne Paywall. Unsere Leser:innen müssen nichts bezahlen, wissen aber, dass guter, kritischer Journalismus nicht aus dem Nichts entsteht. Dafür sind wir sehr dankbar. Damit wir auch morgen noch unseren Journalismus machen können, brauchen wir mehr Unterstützung. Unser nächstes Ziel: 40.000 – und mit Ihrer Beteiligung können wir es schaffen. Setzen Sie ein Zeichen für die taz und für die Zukunft unseres Journalismus. Mit nur 5,- Euro sind Sie dabei! Jetzt unterstützen