in kürze PROZESSFINANZIERUNG : Erst Konten plündern
Ein Bankguthaben muss grundsätzlich zur Prozessfinanzierung eingesetzt werden, so das OLG Saarbrücken. Ausgenommen sei nur ein Schonvermögen in Höhe von derzeit 2.600 Euro. Für absehbare Prozesskosten müsse ein Betroffener auch aus vorhandenen liquiden Mitteln notfalls Rücklagen bilden (Az.: 6 WF 14/06). (dpa)