■ Entziehung: Für nichtig erklärt
Karlsruhe (AP) – Die Voraussetzungen und die Dauer der Unterbringung von Straftätern in Entziehungseinrichtungen müssen teilweise neu geregelt werden. Diese gestern veröffentlichte Entscheidung traf das Bundesverfassungsgericht auf eine Vorlage des Oberlandesgerichts Celle und auf Verfassungsbeschwerden von drei Strafgefangenen. Die Karlsruher Richter erklärten mehrere Vorschriften des Strafgesetzbuches ganz oder teilweise für nichtig, darunter die Vorschrift, wonach die Gerichte die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für Therapieunwillige oder Therapieunfähige erst nach Ablauf eines Jahres für beendet erklären dürfen. Für nichtig erklärt haben die Karlsruher Richter auch die Regelung, daß in solchen Fällen die Zeit der Unterbringung in einer Entziehungseinrichtung nicht auf die Strafe angerechet werden darf. Und nichtig ist nach dem Beschluß auch die Regelung, die eine Einweisung eines suchtkranken Straftäters in eine Entziehungseinrichtung nur dann auschließt, „wenn eine Entziehungskur von vornherein aussichtslos erscheint“. (Az: BVG 2 BvL 3/90)
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