: Entschädigung auch nach Inzest
KASSEL ap ■ Kinder, die wegen einer Inzestbeziehung der Eltern behindert zur Welt gekommen sind, haben grundsätzlich Anspruch auf Opferentschädigung, entschied gestern der 9. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel. Ein Vater hatte seine Tochter seit ihrem 13. Lebensjahr jahrelang vergewaltigt. Aus dieser Inzestbeziehung ging die heute 22-jährige schwerstbehinderte Klägerin hervor. Das Land Mecklenburg-Vorpommern hatte dem Kind Rentenzahlungen nach dem Opferentschädigungsgesetz verweigert. Eine „Leibesfrucht“ sei nicht „anspruchsberechtigt.“ Der Vater wurde strafrechtlich nicht belangt, da die Taten bereits verjährt sind.
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